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BFH Urteil v. - III 125/63 U

Leitsatz

  1. Eine Garage, die nicht Bestandteil einer Dienstwohnung ist, kann weder als Dienstwohnung noch als Dienstgrundstück gemäß § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG von der Grundsteuer freigestellt werden.

  2. Eine im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft stehende Garage, die zur Unterstellung eines für die Aufgaben eines Geistlichen benötigten Kraftwagens benutzt wird, dient den grundsteuerbefreiten Zwecken der Religionsgesellschaft und ist von der Grundsteuer befreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAB-48518

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 16.07.1965 - III 125/63 U

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