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Baurecht; | zwangsweise Durchsetzung einer Bauordnungsverfügung
Ist eine (Bau-)Ordnungsverfügung auf die Vornahme einer Handlung des Adressaten gerichtet (hier: Verpflichtung des Bauherrn, eine Dacheindeckung in einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse auszubilden), so darf ein - zuvor angedrohtes - Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden, wenn der Pflichtige seiner Handlungspflicht zwar nicht in der ihm gesetzten Frist, wohl aber nach deren Ablauf nachgekommen ist und die ihm aufgegebene Handlung vorgenommen hat. Beruft sich der Adressat einer (unanfechtbaren) Ordnungsverfügung darauf, das behördliche Gebot erfüllt zu haben, so trägt er die Beweislast für diesen ihm günstigen Umstand. Dieser Beweis kann z. B. durch Vorlage entsprechender Prüfbescheinigungen erbracht werden (OVG NRW, Beschl. v. - 10 B 306/00).