Artfortschreibungen, bei denen es sich nicht nur um die Fehlerbeseitigung in Einzelfällen, sondern in einer Vielzahl von
Fällen handelt, sind ebenso wie entsprechende Wertfortschreibungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 10/53 S vom 6.
August 1954, BStBl 1954 III S. 298, Slg. Bd. 59 S. 226) unzulässig.
Eine solche unzulässige Artfortschreibung liegt auch dann vor, wenn es sich um die allgemeine Fortschreibung der Einheitswerte
einer nicht unbedeutenden Grundstückshauptgruppe handelt, die zwar nicht alle Finanzämter des Bezirks einer Oberfinanzdirektion
betrifft, aber doch eine größere Anzahl dieser Finanzämter, die früher zu dem Bezirk einer anderen Oberfinanzdirektion gehört
haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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