Ist die Einordnung der Tätigkeit eines Arztes, der eine Klinik, ein Kurheim oder Sanatorium betreibt, als freiberufliche
oder gewerbliche Tätigkeit streitig, so ist für die Aufteilung des für den Klinik-, Kurheim- oder Sanatoriumsaufenthalt
angesetzten Tagessatzes auf ärztliche Leistungen und Unterkunft und Verpflegung in der Regel von den Zahlenunterlagen (Kalkulation)
des Inhabers der Anstalt auszugehen..
Erweist sich im Einzelfall die vom Inhaber der Anstalt vorgenommene Aufteilung in Ansehung der von ihm erbrachten ärztlichen
Leistungen ausnahmsweise als unrichtig, kann zugunsten des Steuerpflichtigen von seinen Zahlenunterlagen (Kalkulation) abgewichen
werden
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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