Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 16. Dezember 1938 - S 4100 - 172 III (RStBl 1938 S. 1164), wonach die Gründung
einer Personengesellschaft die auf den Vorgang des Einbringens in die Gesellschaft entfallende Umsatzsteuer auf Antrag ganz
oder teilweise erlassen werden kann, wenn für die Gründung der Gesellschaft Gründe der Familienzugehörigkeit oder langjähriger
Betriebszugehörigkeit maßgebend waren, ist als fortgeltender Milderungserlaß aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
von den Steuergerichten zu beachten und auszulegen.
Sind für die Gründung einer Personengesellschaft Gründe der Familienzugehörigkeit maßgebend, so ist mit der Zugehörigkeit
zur Familie die tatbestandsmäßige Voraussetzung der Billigkeitsmaßnahme erfüllt; ein Ermessensspielraum ist nur noch hinsichtlich
der Rechtsfolgen gegeben.
Zu den Familienzugehörigen im Sinne des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom gehört auch die
Ehefrau.
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