Ist bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs streitig, in welchem Verhältnis
der Verkaufserlös auf Grund und Boden und auf die übrigen veräußerten Wirtschaftsgüter entfällt, so ist im Zweifel das Verhältnis
der Teilwerte maßgebend.
Mit den Durchschnittsätzen nach der VOL werden nichtrealisierte Wertsteigerungen (z.B. bei Gebäuden) grundsätzlich nicht
abgegolten.
Die Tarifvergünstigung für landwirtschaftliche Veräußerungsgewinne (§§
14,
34 EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Betrieb ohne lebendes und totes Inventar veräußert wird und in dem Buchwert des in
einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Inventars nicht unerhebliche stille Reserven enthalten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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