Ist im Falle des
§ 32 b EStG 1951 die Buchführung auch nur in einem der drei Veranlagungszeiträume nicht ordnungsmäßig, so ist der Körperschaftsteuersatz
für alle drei Veranlagungszeiträume nicht anwendbar. Stellt sich nachträglich heraus, daß eine ordnungsmäßige Buchführung
nicht vorlag, so wird jedenfalls dann keine Nachversteuerung durchgeführt, wenn die rechtskräftige Veranlagung nach
§ 222 AO berichtigt werden kann.
Der Antrag auf Anwendung des Körperschaftsteuer, satzes kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn bei einer Veranlagung
der Körperschaftsteuersatz angewendet worden war.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (
Art. 3 Abs. 1 GG), daß für Steuerpflichtige, die 1951 den Antrag auf Anwendung des Körperschaftsteuersatzes gestellt hatten, die Anwendung
für drei Veranlagungszeiträume entfällt, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum die Buchführung nicht ordnungsmäßig war.