Ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1
GrEStG liegt nicht bereits in der Einräumung und Annahme eines Ankaufsrechts, sondern erst in dessen Ausübung.
Ein Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur besitz- und nutzungsberechtigt,
sondern auch an der Substanz des Grundstücks in dem Sinne beteiligt ist, daß er an der ganzen Substanz des Grundstücks seinem
Wert nach soll teilhaben, gegebenenfalls also auch die Substanz soll angreifen können. Die Einwirkungsmöglichkeiten, aus
denen die Verwertungsbefugnis auf eigene Rechnung hervorgeht, müssen gleichzeitig und in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise bestehen.