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Betriebsverfassung; | Mitbestimmung bei Arbeitszeitmessung mit Stoppuhr
Nach st. Rspr. fällt unter den Begriff der technischen Überwachung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur ein Vorgang, bei dem entweder die Erhebung von Daten oder deren Auswertung auf technischem Wege erfolgt. Hieran fehlt es, wenn im Rahmen von Arbeitsablaufstudien Zeiten jeweils durch die Betätigung einer Stoppuhr, also durch menschliches Handeln und nicht etwa automatisch durch eine technische Einrichtung gemessen werden. Daß die Stoppuhr dabei - ebenso wie eine normale Uhr - als technisches Hilfsmittel verwendet wird, kann ein Mitbestimmungsrecht nicht begründen ().