Lehnt ein Finanzgericht durch Beschluß eine Streitwertfeststellung ab, weil es seine sachliche Zuständigkeit verneint, so
ist hiergegen im Rahmen des
§ 286 Abs. 1 AO die Rb. zulässig.
Die Vorschriften des § 94
Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1
AO gelten entsprechend für die Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektion über Vorauszahlungsbescheide.
Wird eine Berufung nach
§ 94 Abs. 2 AO zur Hauptsache und hinsichtlich der Rechtsmittelkosten erledigt, so hat das Finanzgericht, soweit erforderlich, den Streitwert
für die Berufungsinstanz festzustellen.
Die nach Erlaß eines Änderungs- oder Zurücknahmebescheids und Erklärung der Kostenübernahme (
§ 94 Abs. 2 AO) vom Steuerpflichtigen ausgesprochene Zurücknahme der Berufung ist im allgemeinen keine Rechtsmittelzurücknahme im Sinne
der §§ 253, 311 Abs. 3 und 319 Abs. 2 Ziff. 2
AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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