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BFH Urteil v. - VI 172/63 U

Leitsatz

  1. Beruhen Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für Verpflegung wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung darauf, daß der Arbeitnehmer aus privaten Gründen seine Wohnung in einer ungewöhnlich weiten Entfernung von seinem Arbeitsort gewählt oder beibehalten hat, so sind die Mehraufwendungen keine Werbungskosten.

  2. Als ungewöhnlich weite Entfernung ist regelmäßig eine Entfernung von mehr als 40 km anzusehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAB-48354

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 15.10.1964 - VI 172/63 U

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