§ 11 Abs. 3 Ziff. 1
GrEStG gilt nach Wortlaut und systematischer Stellung nicht lediglich beim rechtsgeschäftlichen, sondern auch beim Grundstückserwerb
in der Zwangsversteigerung.
Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Ziff. 1
GrEStG beschränkt die Hinzurechnung der Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Gegenleistung klar und eindeutig auf den Fall der
Gewährung der Leistung dafür, daß der Dritte auf den Erwerb des Grundstücks verzichtet. Deshalb läßt das Gesetz eine erweiternde
Auslegung zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht zu. Das bloße Unterlassen eines Antrags auf Versagung des Zuschlags gemäß
§ 1 der Verordnung vom über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung (RGBl 1933 I S. 302; jetzt: §
74a des Zwangsversteigerungsgesetzes) kann dem Verzicht auf das Mitbieten in der Zwangsversteigerung nicht gleichgestellt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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