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BFH Urteil v. - II 246/60 U

Leitsatz

Der Anspruch einer Muttergesellschaft (Organträger), die mit ihrer Tochtergesellschaft (Organ) einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat, auf Überlassung des jährlichen Gewinnanspruchs wird erst fällig, nachdem die Gesellschafterversammlung die Bilanzfeststellung beschlossen hat. Aus diesem Grunde kann die hierauf beruhende Forderung der Muttergesellschaft frühestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Bilanzfeststellung gestundet werden. (Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 114/56 U vom , BStBl 1956 III S. 254, Slg. Bd. 63 S. 149.)

Fundstelle(n):
PAAAB-48344

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BFH, Urteil v. 22.04.1964 - II 246/60 U

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