Der Bundesrechnungshof und der Landesrechnungshof für das Land Niedersachsen sind Aufsichtsbehörden im Sinn des § 222 Abs. 1
Ziff. 3
AO.
Rechnet das Finanzamt bei der Besteuerung eines Grundstückstauschvertrages die Werte aller Tauschgrundstücke zusammen und
setzt es für die beiden Erwerbsvorgänge je die Hälfte dieses Gesamtwertes als Gegenleistung an, so stellt dieser Verstoß
gegen § 11 Abs. 1 Ziff. 2
GrEStG einen Fehler im Sinn des § 222 Abs. 1 Ziff. 3
AO dar.
Bei einem Grundstückstauschvertrag sind die Grundstücke, die nicht selbst als Gegenstand des zu besteuernden Erwerbsvorganges,
sondern in ihrer Eigenschaft als Gegenleistung in Betracht kommen, mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Einheitswert
anzusetzen.
Zur Ermittlung des gemeinen Grundstückswertes durch Sachverständigengutachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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