Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
- VOL - vom (WiGBl 1949 S. 95) ist ungültig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (
Art. 3 GG) verstößt und mit
§ 29 EStG unvereinbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist es indessen geboten, die Gewinnermittlung
bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres 1964/65 so vorzunehmen, als ob die VOL anwendbar wäre.
Übersteigt der Umsatz eines Landwirts, dessen Gewinn bisher nach der VOL ermittelt wurde, in einem Wirtschaftsjahr die in
§ 1 Ziff. 3 VOL bezeichnete Umsatzgrenze, so ist der tatsächlich erzielte Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der Besteuerung
zugrunde zu legen.