Der Senat tritt dem Urteil des I. Senats I 22/62 U vom 8. Januar 1963 (BStBl 1963 III S. 94, Slg. Bd. 76 S. 262) darin bei, daß bei der steuerbegünstigten Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
Gewinne, die gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG aus der Auflösung von Rücklagen für Pensionsrückstellungen an Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen, zur Ermittlung
des Gewerbeertrags gekürzt werden können, soweit die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung gemäß § 8 Ziff. 6
GewStG dem Gewinn der früheren Kapitalgesellschaft zugerechnet worden waren.
Bei Umwandlungen auf Grund des
UmwG greift für übernommene Pensionsrückstellungen an Arbeitnehmer des Betriebs § 8 Ziff. 2
GewStG nicht ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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