Wird eine Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist des
§ 289 Abs. 2 AO erhoben, so ist sie auch dann verspätet, wenn der Rechtsmittelführer von den Umständen, die zu einer Verfahrensrüge Anlaß
gaben, erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt hat.
Merkmal der Besteuerung im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG ist nicht das abstrakte Tatbestandsmerkmal, sondern ein konkretes
Sachverhaltsmerkmal. Der Senat tritt insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 162/62 U vom (Slg. Bd. 79
S. 210) bei. Wird eine Rechtsnorm, auf der ein unanfechtbarer Bescheid beruht, für verfassungswidrig erklärt, so entfällt
damit kein Merkmal der Besteuerung im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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