Für Wohnungen und Wohnräume, die in der Zeit vom bis zum bezugsfertig wurden und die erst auf
Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des I. WoBauG in der Fassung vom in den Kreis der begünstigten
Wohnungen einbezogen wurden, beginnt der zehnjährige Vergünstigungszeitraum grundsätzlich am .
Bei verspäteter Geltendmachung der Grundsteuervergünstigung ist der Steuermeßbetrag auf den Beginn des Kalenderjahres neu
zu veranlagen, in dem die Vergünstigung geltend gemacht wird. Ist auf diesen Stichtag eine Neuveranlagung bereits unanfechtbar
durchgeführt worden, so kann die Neuveranlagung zum Zwecke der Gewährung der Grundsteuervergünstigung nur auf den Beginn des
folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.
Die Grundsteuervergünstigung nach § 7 des I. WoBauG ist grundsätzlich beim Finanzamt geltend zu machen.