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BFH Urteil v. - III 160/60 S

Leitsatz

  1. Für Wohnungen und Wohnräume, die in der Zeit vom bis zum bezugsfertig wurden und die erst auf Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des I. WoBauG in der Fassung vom in den Kreis der begünstigten Wohnungen einbezogen wurden, beginnt der zehnjährige Vergünstigungszeitraum grundsätzlich am .

  2. Bei verspäteter Geltendmachung der Grundsteuervergünstigung ist der Steuermeßbetrag auf den Beginn des Kalenderjahres neu zu veranlagen, in dem die Vergünstigung geltend gemacht wird. Ist auf diesen Stichtag eine Neuveranlagung bereits unanfechtbar durchgeführt worden, so kann die Neuveranlagung zum Zwecke der Gewährung der Grundsteuervergünstigung nur auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.

  3. Die Grundsteuervergünstigung nach § 7 des I. WoBauG ist grundsätzlich beim Finanzamt geltend zu machen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
OAAAB-48233

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BFH, Urteil v. 06.09.1963 - III 160/60 S

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