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BFH Urteil v. - IV 284/63 U

Leitsatz

  1. Eine das Einvernehmen des Finanzamts erfordernde Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum im Sinne des §2 Abs. 5 Ziff. 2 Satz 2 EStG kommt nur im Rahmen eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs in Betracht.

  2. Scheidet bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter gegen Abfindung aus und führt der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als im Handelsregister eingetragene Einzelfirma fort, so ist auch in diesem Falle zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum das Einvernehmen des Finanzamts erforderlich.

Fundstelle(n):
LAAAB-48221

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BFH, Urteil v. 18.03.1964 - IV 284/63 U

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