Der Senat hält daran fest, daß die Kosten mittäglicher Heimfahrten nicht nach
§ 33 EStG berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Senats VI 98/61 S vom , BStBl 1963 III S. 134, Slg. Bd. 76 S. 363).
Die Steuerpflichtigen können aus der gegenteiligen Auffassung des vom
(BStBl 1960 III S. 258, Slg. Bd. 71 S. 33) im Verfahren vor den Steuergerichten keine Rechte herleiten.
Ob wegen des Wandels der Rechtsprechung zur Vermeidung von Härten eine Ubergangsregelung auf Grund von
§ 131 AO angebracht ist, haben die oberen Behörden der Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen.
Erlassen die oberen Finanzverwaltungsbehörden zur Anpassung an eine veränderte Rechtslage zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen
Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 131 AO, so sind diese auch von den Steuergerichten zu beachten.
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