Bei der Nachfeststellung eines Einheitswertes ist das Finanzamt verpflichtet, die für die Bewertung maßgebenden Umstände zu
ermitteln. Die Berichtigung eines Nachfeststellungsbescheides für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist deshalb unzulässig,
wenn das Finanzamt entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, obwohl es an der Richtigkeit der verwendeten Durchschnittssätze
Zweifel haben mußte.
An der Auffassung des Reichsfinanzhofs (Urteil III 183/41 vom , RStBl 1942 S. 778), für die Anwendung des § 222
Abs. 1 Ziff. 1
AO sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Finanzamt den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, wird nicht mehr
festgehalten.
Die Auffassung des Reichsfinanzhofs, daß bekannt im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO nur solche Tatsachen sind, die aus den Akten ersichtlich sind, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Als bekannt
ist auch das anzusehen, was bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht hätte aufgedeckt werden müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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