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BFH Urteil v. - III 56/62 U

Leitsatz

  1. Bei der Nachfeststellung eines Einheitswertes ist das Finanzamt verpflichtet, die für die Bewertung maßgebenden Umstände zu ermitteln. Die Berichtigung eines Nachfeststellungsbescheides für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist deshalb unzulässig, wenn das Finanzamt entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, obwohl es an der Richtigkeit der verwendeten Durchschnittssätze Zweifel haben mußte.

  2. An der Auffassung des Reichsfinanzhofs (Urteil III 183/41 vom , RStBl 1942 S. 778), für die Anwendung des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Finanzamt den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, wird nicht mehr festgehalten.

  3. Die Auffassung des Reichsfinanzhofs, daß bekannt im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO nur solche Tatsachen sind, die aus den Akten ersichtlich sind, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Als bekannt ist auch das anzusehen, was bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht hätte aufgedeckt werden müssen.

Fundstelle(n):
AAAAB-48174

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BFH, Urteil v. 23.08.1963 - III 56/62 U

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