Wird die Teilwertabschreibung auf Waren damit begründet, daß die Wiederbeschaffungskosten unter den Anschaffungskosten liegen,
so sind an den Nachweis dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn der allgemeine, für diese Waren maßgebende Preisspiegel
nicht nachhaltig gesunken ist; die Preise für einzelne Sonderangebote nach Ablauf der Saison oder für Ausverkaufsware bleiben
außer Betracht.
Wertminderungen, z.B. durch Unmodernwerden, lange Lagerung, Beschädigung oder Verstauben, rechtfertigen jedenfalls bei brancheüblich
sortiertem Warenlager eine Teilwertabschreibung in der Regel nur insoweit, als die am Bilanzstichtag erzielbaren Verkaufspreise
die Selbstkosten (Anschaffungskosten zuzüglich der Verwaltungs- und Vertriebskosten = kalkulatorischer Unkostenaufschlag)
nicht erreichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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