Eine ein Erzwingungsgeld nach
§ 202 AO festsetzende Verfügung ist nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil sie vor Eintritt der Rechtskraft der das Zwangsmittel
androhenden Verfügung ergangen ist. Der Senat tritt dem Urteil des Reichsfinanzhofs III A 47/21 vom (Slg. Bd.
6 S. 139) bei.
Der vom Bundesfinanzhof entwickelte und in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, daß die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
einer ein Zwangsmittel festsetzenden Verfügung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der das Zwangsmittel androhenden Verfügung
einschließt, erleidet eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung eines Finanzgerichts
bereits die Rechtmäßigkeit der Androhungsverfügung bestätigt hat.
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