Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs fest, daß im Falle einer Berichtigungsveranlagung
nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2
AO grundsätzlich der ganze Steuerfall neu aufzurollen ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht dadurch verletzt, daß im Verlaufe einer Berichtigungsveranlagung nach § 222
Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2
AO ein Finanzamt den Steuerfall neu aufrollt bzw. ein Steuerpflichtiger die Wiederaufrollung des Steuerfalles verlangt, obwohl
die durch die neuen Tatsachen und die durch die Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern zahlenmäßig stark voneinander
abweichen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt in solchen Fällen regelmäßig nur dann zum Zuge, wenn besondere, nachweisbare Umstände
hinzutreten, die die Wiederaufrollung des ganzen Falles als unbillig erscheinen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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