Der frühere gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Frau (
§§ 1363 ff. BGB a. F.) ist nach Inkrafttreten des
GG bis wirksam geblieben. Das ist auch bei der Auslegung des
§ 26 a EStG 1957 zu beachten, soweit es um Zeiträume vor dem geht.
Die Nutzungen des Vermögens der Frau fallen nach dem früheren gesetzlichen Güterstand dem Mann originär an. Die Zurechnung
beim Mann bedeutet keine versteckte grundgesetzwidrige Zusammenveranlagung der Ehegatten.
Wer sich darauf beruft, daß bestimmte Gegenstände zum Vorbehaltsgut (
§§ 1365 ff. BGB a. F.) der Frau gehören, muß das dartun. Dabei gelten die erhöhten Anforderungen für den Nachweis von Abreden zwischen nahen
Familienangehörigen.
Der Verzicht des Mannes auf Nutzungen des Vermögens der Frau fällt unter § 12 Ziff. 2
EStG.
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