Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des
§ 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen
während der Verpachtung fortführen will.
Solange der Verpächter eine Erklärung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter
sein Betriebsvermögen mit der Folge, daß er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat und Wertschwankungen des verpachteten
Betriebsvermögens im Rahmen des
§ 6 EStG zu berücksichtigen sind.
Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Rücklagen sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter
die Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen überführt (
§ 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (
§ 16 Abs. 1 EStG). Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Überführung oder der Veräußerung
zugrunde zu legen.
Soweit die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil VI A 495/36 vom , RStBl 1937 S. 939) und die bisherige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile IV 505/53 U vom , BStBl 1956 III S. 18, Slg. Bd. 62 S. 46; I 53/56 U vom , BStBl 1957 III S. 273, Slg. Bd. 65 S. 105; I 201/58 U vom , BStBl 1959 III S. 482, Slg. Bd. 69 S. 590; VI 3/60 S vom , BStBl 1961 III S. 155, Slg. Bd. 72 S. 422) diesen Grundsätzen entgegensteht, wird sie aufgegeben.
Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters.
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