Begehrt der Steuerpflichtige eine rückwirkende Wertfortschreibung, so sind in erster Linie die Antragsfristen des
§ 225 a Abs. 2 AO maßgebend.
Bei Wertfortschreibung von Amts wegen auf Anregung des Steuerpflichtigen liegt die zeitliche Zurückverlegung des Fortschreibungszeitpunktes
im Ermessen des Finanzamts. Der Pflichtige hat mit zumutbarer Sorgfalt jeden Feststellungsbescheid in der Rechtsmittelfrist
zu überprüfen und später laufend darauf zu achten, ob sich eine Fortschreibungsmöglichkeit zu seinen Gunsten ergibt.
Soweit die bisherige Rechtsprechung mehr oder weniger nur wegen grundlos langen Zuwartens eine zeitlich zurückgreifende,
sachlich berechtigte Fortschreibung begrenzte, rechtfertigt sich diese weite Auslegung in der Regel nur bei Fortschreibungen
mit Auswirkung auf den Lastenausgleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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