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BMF 27.09.1994 St I 1 S 1316 8/94

Abgabenordnung; | Kontenpfändung in Luxemburg aufgrund von deutschen Ersuchen

Die luxemburgische Steuerbehörde hat zum Problem der Kontenpfändung in Luxemburg folgendes mitgeteilt: Die bisher aufgrund von deutschen Ersuchen in Luxemburg getätigten Pfändungen von Konten haben in keinem der Fälle zum Erfolg geführt. Um von der Bank eine Erklärung zu erhalten, ob ein Konto auf den Namen des Vollstreckungsschuldners geführt wird, muß die Verwaltung die normale Pfändungsprozedur durchführen. Erst am Schluß dieser Prozedur ist die Bank verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, ob der Schuldner ein Konto bei der Bank unterhält oder nicht. Die Verwaltung hat dabei keine Möglichkeit, die von der Bank abgegebene Erklärung durch eine Kontrolle zu überprüfen. Damit bei einer Pfändung von Konten eine Aussicht auf Erfolg besteht, ist es wichtig, daß das deutsche FA dem Kontoinhaber...

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