Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 4 LStR, wonach ein Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Werkwohnungen
an Arbeitnehmer, der weniger als 20 DM monatlich beträgt, steuerfrei bleibt, ist eine auch von den Steuergerichten zu beachtende
fortgeltende rechtsnormähnliche Bestimmung aus der autoritären Zeit.
Die Miete für Werkwohnungen ist unter Berücksichtigung aller Eigenarten dieser Wohnungen nach dem Preis zu bemessen, der am
Wohnort der Arbeitnehmer für gleichartige Wohnungen im freien Verkehr im Durchschnitt üblicherweise gezahlt wird.
Muß ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen eine Werkwohnung beziehen, die der Größe nach seine Wohnbedürfnisse übersteigt,
so sind bei der Berechnung des Mietvorteils nur die Räume anzusetzen, die dem Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers entsprechen.
Zur Bewertung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Beheizung der Werkwohnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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