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Vermögensgesetz; | Streitwert bei zurückverlangten Vermögensgegenständen
Bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt sich der Streitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 15 GKG grundsätzlich nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes (). Die deswegen teilweise zu erwartenden hohen Streitwerte haben den Gesetzgeber im übrigen veranlaßt, in § 13 Abs. 3 GKG eine Streitwert-Obergrenze von 1 Mio. DM festzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4748 S. 152).