Legt gegen die einheitliche Feststellung des Gewinns einer Partenreederei nur ein Partenreeder ein Rechtsmittel ein, so
müssen die anderen Partenreeder von Amts wegen zum Rechtsmittelverfahren zugezogen werden, auch wenn für den das Rechtsmittel
einlegenden Partenreeder bei der einheitlichen Gewinnfeststellung lediglich ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird und
Gegenstand des Rechtsstreits die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Anfangsbilanz dieses Veranlagungszeitraumes ist.
Zur Bewertung von Schiffen, die nach Kriegsende als Kriegsbeute von den USA beschlagnahmt wurden, später freigegeben und
dann von der Bundesregierung den früheren Eigentümern wieder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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