Der Senat tritt dem Urteil des III. Senats III 143/61 U vom (Slg. Bd. 79 S. 562) darin bei, daß ein Wiederaufrollen
des ganzen Steuerfalls gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO nach Treu und Glauben unzulässig sein kann, soweit das Finanzamt durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß der
Steuerpflichtige keine Nachforderung zu erwarten habe, oder soweit es ihm eine Zusage gegeben hat, die die Grundlage seiner
wirtschaftlichen Dispositionen geworden ist.
Die Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO kann aber hinsichtlich einzelner Punkte auch in anderen Fällen ausnahmsweise unzulässig sein. Wenn z.B. ein Privatbankier
bei seiner eigenen Bank Spareinlagen gemacht und dafür jahrelang vom Finanzamt unbeanstandet eine Steuerbegünstigung erhalten
hat, so kann es unzulässig sein, daß das Finanzamt bei Berichtigungsveranlagungen, die aus anderen Gründen zulässig sind,
die Frage der Steuerbegünstigung anders beurteilt als vorher.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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