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BFH Urteil v. - IV 117/60 S BStBl 1964 III S. 181

Leitsatz

Ersetzt eine Kapitalgesellschaft ihrem Handelsvertreter Aufwendungen für eine zu Repräsentationszwecken und zur Pflege der Beziehungen zu Geschäftsfreunden unterhaltene Jagd, so stellen die ersetzten Kosten in der Regel beim Handelsvertreter keine Betriebseinnahmen und die Jagdaufwendungen weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim Handelsvertreter abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 181
BFHE 1964 S. 469 Nr. 78
NAAAB-48041

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BFH, Urteil v. 07.11.1963 - IV 117/60 S

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