BFH Urteil v. - III 142/61 U BStBl 1964 III S. 264
Leitsatz
Die Einbehaltung eines Darlehnsabgeldes (Disagio) bei der Hingabe eines Darlehens ist kein besonderer Umstand im Sinne des
§ 14 Abs. 1 BewG, der für sich allein eine Bewertung der Darlehnsforderung unter dem Nennwert rechtfertigt.
Ein Darlehnsabgeld kann auch nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach
§ 62 Abs. 1 BewG als Betriebsschuld oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 74 Abs. 1 Ziff. 1
BewG als Schuld abgezogen werden.
Die Verpflichtung des Darlehnsgebers, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens das Abgeld zeitanteilig zurückzuzahlen,
ist als aufschiebend bedingte Last nach
§ 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 264 BFHE 1964 S. 85 Nr. 79 EAAAB-48018
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