Die schenkungsweise Zuwendung einer Kapitalbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist im Sinn des
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1951 erst im tatsächlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Schenker und Beschenktem ausgeführt.
Auch für die Wertermittlung (
§ 21 ErbStG 1951) ist deshalb ausschließlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung maßgebend, so daß insoweit Rückdatierungen in Schenkungsverträgen
erbschaft-(schenkung-)steuerrechtlich unbeachtlich sind.
Die mit der Schenkung des Kapitalanteils verbundene rückwirkende Überlassung der am Bewertungsstichtag vorhandenen stillen
Reserven und der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gewinnanteile und Kapitalzinsen ist nicht eine selbständige besondere
Zuwendung, sondern als werterhöhender Umstand bei der Bewertung des zugewendeten Kapitalanteils zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 442 BFHE 1964 S. 335 Nr. 77 UAAAB-48017
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