Aufwendungen eines Versandhauses zur Herstellung von Katalogen brauchen nicht aktiv abgegrenzt zu werden. Das gilt auch,
soweit die Aufwendungen Kataloge betreffen, die am Bilanzstichtag noch nicht versandt sind, es sei denn, es handelt sich
um auf Vorrat hergestellte Kataloge für spätere Werbeaktionen.
Macht ein Steuerpflichtiger bei einer nur auf § 222 Abs. 1 Ziff. 1
AO gestützten Berichtigungsveranlagung von seinem Wahlrecht Gebrauch, Betriebssteuern durch Rückstellungen in der Bilanz des
Jahres zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, so kann ihm, falls hierdurch die bei der ursprünglichen Veranlagung
dieses Jahres festgesetzte Steuer unterschritten wird, nicht die Schranke des
§ 234 AO entgegengehalten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 138 BFHE 1964 S. 355 Nr. 78 AAAAB-47967