Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer u.a. einen bestimmten Prozentsatz aus dem Erlös des Verkaufs eines Nachlaßgrundstücks
zugewandt, so stellt der entsprechende Geldbetrag den Erwerb von Todes wegen des Vermächtnisnehmers dar. Entsprechend ist
der gleiche Geldbetrag bei dem Erben als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen. Weder bei der Berechnung der Höhe des
Erwerbs des Vermächtnisnehmers noch bei der Berechnung der Höhe der ihm entsprechenden Nachlaßverbindlichkeit des Erben ist
der teilweise Ansatz des Einheitswerts zulässig. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 254/57 U vom (BStBl 1960 III S. 348, Slg. Bd. 71 S. 266) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 504 BFHE 1962 S. 653 Nr. 73 WAAAB-47964
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