Wird bei einer Partenreederei die Veränderung der bisherigen Anteilsverhältnisse am Schiff dadurch zum Ausdruck gebracht,
daß der einen zusätzlichen Anteil am Schiff erwerbende Mitreeder den Buchwert seines Miteigentumsanteils um seine Aufwendungen
erhöht, so darf der einen entsprechenden Miteigentumsanteil abtretende Mitreeder den Buchwert seines Miteigentumsanteils nur
um den Betrag vermindern, mit dem der abgetretene Anteil bei ihm zu Buche steht. Erhöht sich dadurch der Gesamtbuchwert des
Schiffes der Partenreederei, ergibt sich für den abtretenden Mitreeder ein entsprechender steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
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Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 500 BFHE 1962 S. 643 Nr. 73 BAAAB-47958