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BFH 29.06.1994 I R 137/93

Körperschaftsteuer; | Rückstellung für Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG 1984)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Verspricht eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, die als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 zu beurteilen ist, so ist dennoch sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz für die Umsatztantieme eine Rückstellung zu bilden. (2) Eine Tantiemerückstellung bleibt unbeschadet ihrer Behandlung als vGA Fremdkapital. Auch Ausschüttungsverbindlichkeiten sind als Fremdkapital zu behandeln. (3) Für eine Berichtigung der Steuerbilanz um die Tantiemerückstellung besteht so lange kein Rechtsgrund, als die Verbindlichkeit zivilrechtlich noch existent ist. (4) Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 setzt außerhalb der Steuerbilanz an.

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