Ist ein Lediger mit eigenem Hausstand vorübergehend auswärts beschäftigt und ist ihm nicht zuzumuten, den eigenen Hausstand
am bisherigen Wohnort aufzulösen und an den Beschäftigungsort umzuziehen, so gehören der Mehraufwand für Verpflegung und die
Fahrtkosten für die gelegentliche Beaufsichtigung der Wohnung am bisherigen Wohnort zu den Werbungskosten. Die Entscheidung
des Senats VI 32/60 U vom (BStBl 1961 III S. 169) betrifft nur Fälle, in denen ein Arbeitnehmer endgültig versetzt ist und in absehbarer Zeit nicht an seinen bisherigen Wohnort
zurückkehren wird.
Die Pauschsätze für Mehraufwand für Verpflegung (Abschn. 26 Abs. 1 LStR 1957) sind Schätzungen, die die obersten Finanzverwaltungsbehörden im Rahmen von
§217 AO zur Verwaltungsvereinfachung und gleichmäßigen steuerlichen Handhabung erlassen haben. Sie sind auch von den Steuergerichten
zu beachten, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Korrektur nach oben oder unten geboten ist.
Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 Abs. 1 LStR 1957 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß bei Ledigen mit eigenem Hausstand der Satz allgemein niedriger festgesetzt wird als
bei Verheirateten.
Begriff "Familienheimfahrt".
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 509 BFHE 1962 S. 669 Nr. 73 YAAAB-47946