Ist zweifelhaft, ob die Gegenleistung eines Unterhaltsberechtigten in erheblichem Umfang unangemessen ist, so ist die Angemessenheit
von Leistung und Gegenleistung vom Finanzamt zu prüfen.
Unterhaltsleistungen, die wegen der Unbestimmtheit der einzelnen Leistung keine Leibrenten sind, können dauernde Lasten sein.
Wird eine solche Unterhaltsleistung auf Grund einer Gegenleistung gewährt, so kommt ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG erst in Betracht, wenn die Summe der einzelnen Leistungen die Gegenleistung übersteigt. Erst von diesem Zeitpunkt ab braucht
auch der Empfänger seine Bezüge nach § 22 Ziff. 1
EStG zu versteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 424 BFHE 1964 S. 287 Nr. 77 JAAAB-47938
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