Aufwendungen zur Erhaltung eines Einfamilienhauses, dessen Nutzungswert nach der Einfamilienhaus-VO ermittelt wird, sind
nach § 2 dieser Verordnung abgegolten, wenn die Arbeiten zu einer Zeit ausgeführt werden, für die die Verordnung anzuwenden
ist.
Werden an einem Einfamilienhaus, dessen Nutzungswert bisher nach der Einfamilienhaus-VO ermittelt wurde, Reparaturen zu einer
Zeit vorgenommen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung nicht mehr vorliegen, so schließt § 2 der Verordnung
die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus; gleichviel, zu welcher Zeit die Schäden entstanden
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 238 BFHE 1964 S. 13 Nr. 79 QAAAB-47927
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