Die Voraussetzungen für einen den Anspruch auf die Berliner Steuerpräferenz ausschließenden zweiten Wohnsitz sind erfüllt,
wenn der Steuerpflichtige außerhalb von Berlin (West) eine Wohnung, z.B. in Gestalt eines massiven, heizbaren, den sozialen
Wohnungsbaumaßnahmen entsprechend eingerichteten Einfamilienhauses innehat und dieses ihm und seiner Ehefrau mit Unterbrechungen
etwa vier Monate lang zum Aufenthalt dient. Der Annahme eines zweiten Wohnsitzes steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige
den Mittelpunkt seines gewerblichen Betriebs und seiner familiären und gesellschaftlichen Beziehungen in Berlin (West) beibehält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 535 BFHE 1965 S. 169 Nr. 80 SAAAB-47922