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BFH Urteil v. - I 256/59 U BStBl 1964 III S. 371

Leitsatz

  1. Das StSäumG vom (RGBl I S. 1271) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom (WiGBl S. 69, AMBlFin S. 37) verstößt nicht gegen das GG.

  2. Die Nichtigkeit des § 26 EStG alter Fassung erstreckt sich nicht auf Säumniszuschläge, die auf den nach dieser Vorschrift bemessenen Einkommensteuer-Rückständen beruhen.

    Säumniszuschläge, die sich aus dem Unterschied bei Zusammenveranlagung nach § 26 EStG alter Fassung und bei getrennter Veranlagung nach § 26 EStG 1957 ergeben, können wegen sachlicher Härte nach § 131 AO erlassen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 371
BFHE 1964 S. 385 Nr. 79
MAAAB-47924

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BFH, Urteil v. 17.01.1964 - I 256/59 U

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