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BFH Urteil v. - II 196/61 U BStBl 1963 III S. 402

Leitsatz

  1. Die auf ein ausländisches Vermächtnis entfallende rechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer ist auf die deutsche Erbschaftsteuer selbst dann anzurechnen, wenn sie nicht vom inländischen Vermächtnisnehmer, sondern aus dem übrigen Nachlaß zu entrichten ist.

  2. Auch in den Fällen, in denen ein Erwerb aus einem ausländischen Nachlaß im Inland wegen Abzugs von Nachlaßverbindlichkeiten mit einem niedrigeren Wert als im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen wird, ist die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer nicht in dem Verhältnis zu kürzen, in dem das Auslandsvermögen durch die bei der ausländischen Erbschaftbesteuerung unberücksichtigt gebliebenen Nachlaßverbindleichkeiten gemindert worden ist, sondern in voller Höhe auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 402
BFHE 1964 S. 227 Nr. 77
YAAAB-47920

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BFH, Urteil v. 26.06.1963 - II 196/61 U

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