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Kraftfahrzeugleasing | vorzeitige Kündigung eines Leasingsvertrags
Bei der vorzeitigen Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags mit km-Abrechnung erfolgt die Abrechnung nach der Berechnungsmethode des OLG Celle (NJW-RR 1994, 743 und 1999, 704; BGH, NJW 1995, 954). Der auf Veranlassung der Leasinggeberin von der DEKRA ermittelte Rückgabewert des Fahrzeugs braucht nicht von einem Gerichtsgutachter nachgeprüft zu werden, weil die DEKRA unabhängige Sachverständige beschäftigt und keine Anhaltspunkte für parteiische und fehlerhafte Angaben vorliegen. Ersparte Verwaltungskosten sind gem. § 287 ZPO ausreichend geschätzt, wenn die Leasinggeberin die auf die Restlaufzeit entfallenden Raten um 3 v. H. kürzt (OLG Oldenburg, Urt. v. - 15 U 29/03, DAR 2003, 460).