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BFH Urteil v. - I 230/61 S BStBl 1964 III S. 253

Leitsatz

  1. In Berlin sind nicht nur die eigentlichen Grundrechte anzuwenden, sondern auch die Verfassungsgrundsätze des GG, wie der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Senat tritt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil V C 15/55 vom , BVerwGE Bd. 2 S. 118, bei, daß die in Berlin zuständigen Gerichte, also auch der Bundesfinanzhof, berechtigt sind, jedes Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; Art. 64 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ist darum nichtig.

  2. Zur Entscheidung der Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes ist ( Art. 25 GG), ist das Bundesverfassungsgericht auch zuständig, wenn es sich um einen Berliner Fall handelt.

  3. Eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG besteht nur, wenn das vorlegende Gericht im Zweifel ist, ob eine Regel des Völkerrechts besteht und Bestandteil des Bundesrechtes geworden ist; der von einem Prozeßbeteiligten vorgetragene Zweifel allein genügt nicht, die Vorlagepflicht zu begründen.

  4. § 15 Abs. 2 StAnpG ist rechtsgültig und widerspricht nicht dem Völkerrecht.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 253
BFHE 1964 S. 57 Nr. 79
KAAAB-47903

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BFH, Urteil v. 18.12.1963 - I 230/61 S

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