Wird ein gemäß
§ 100 AO vorläufig ergangener Einkommensteuerbescheid für endgültig erklärt oder nach
§ 225 AO berichtigt, so handelt es sich dabei nicht um eine erstmals durchgeführte Veranlagung im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 1
EStG 1957.
Eine Berichtigungsveranlagung gemäß
§ 218 Abs. 4 AO rechtfertigt eine getrennte Veranlagung im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 2
EStG 1957 nur dann, wenn sie auf einem nach § 222 Abs. 1 - Ziffern 1 und 2 -
AO berichtigten Grundlagenbescheid beruht. Ist der Grundlagenbescheid nach
§ 225 AO berichtigt worden, so kommt eine getrennte Veranlagung nach der genannten Vorschrift des
EStG 1957 nicht in Betracht.
Zu den am noch nicht rechtskräftigen Bescheiden im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 3
EStG 1957 gehören auch solche Veranlagungsbescheide, die am in vollem Umfange oder hinsichtlich der Ehegattenbesteuerung
vorläufig waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 511 BFHE 1962 S. 674 Nr. 73 ZAAAB-47895
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