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Einkommensteuer; | Bewertung des Viehumlaufvermögens (§§ 4, 6, 13, 13a EStG)
Bewertet ein Landwirt beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Einnahme-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sein Viehumlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, muß er entsprechend dem beim sich daran anschließenden Übergang zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) das vorhandene Viehumlaufvermögen ebenfalls mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen.