§ 15 Abs.
1 und
2 ErbStDV sehen einheitliche Steuerbescheide nur bei Erbfällen, nicht aber bei Schenkungen unter Lebenden vor. Ein einheitlicher
Steuerbescheid gegen mehrere Beschenkte verbietet sich, auch wenn die Zuwendungen an die mehreren Beschenkten von ein und
derselben Person herrühren, aus dem Grunde, daß es keine Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beschenkter gibt, wie sie in einem
Erbfall für die an ihm Beteiligten nach
§ 15 Abs. 3 ErbStG begründet ist.
Hat der Schenker den Beschenkten rechtlich bindend zur Weitergabe geschenkter Beträge an einen Dritten verpflichtet, so erübrigt
sich die Annahme einer als Steuerumgehung im Sinne von § 6 StAnpG anzusehenden Kettenschenkung (Schenkung über den Beschenkten
an den Dritten), weil der Dritte in einem solchen Fall ohnehin nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerpflichtig ist.
Zur Annahme einer Kettenschenkung ist eine - den Beschenkten nicht bindende - Willensäußerung des Schenkers erforderlich,
durch die der Beschenkte zur Weitergabe der Zuwendung (eines Teils der Zuwendung) an einen Dritten veranlaßt wird. Bloßes
Wissen, selbst Einverständnis des Schenkers damit, daß der Beschenkte seinerseits mit Mitteln der Schenkung eine Zuwendung
ausführen wird, genügt nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 206 BFHE 1962 S. 554 Nr. 74 DAAAB-47833
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